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BeitragVerfasst: 07.06.2011 18:08  Titel: Eintragungen an US-/ Kanada-Modellen
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Mazda MX-3 Precidia 1996 V6 Kanada-Import/ 95er 16V
moyn,

bin nun seit ende märz besitzer eines kanada-import-V6. ist nen 96er FL (immer noch übergangs-modell mit vermutl. noch "altem" 98 kW motor, aber das nur nebenbei).

mir geht es um folgendes: habe in meiner werke gestern die 16"er meines 16Vs montieren lassen. bin dann heute nach der arbeit zur Küs in meiner stadt gefahren & wollte die felgen-reifen-kombi wie letztes jahr beim 16V abnehmen lassen. als der gute mann dann wiederkam, sagte er mir, dass es ein problem gibt. der wagen ist bei der import-abnahme in der prüfziffer 2.2 genullt worden. sprich bei HSN/TSN nicht 7118/433 oder 7118/454, sondern 7118/00000000. er erzählte dann noch was von EWG, das auto sei so gesehn in europa gar nicht geführt bzw. im teilegutachten der felgen nicht aufgeführt & eine eintragung sei so nicht möglich. einzig möglich wäre eine abnahme nach §21 (ist dann ne einzelabnahme oder?) & die könnten sie nicht durchführen, dafür müsse ich zum tüv nord.

ätsch... wär ja auch zu schön gewesen! beim 16V europäer hat er sich das auto nur einma aus nem meter entfernung angeschaut, ins gutachten geguckt, den zettel fertiggemacht & seine 40 doer 45 euronen kassiert.

also an die, die nen import mx haben oder sich mit solchen importen auskennen, nix anderes möglich?
im teilegutachten steht nirgends die TSN, sondern lediglich die unterschiedlichen kW-zahlen des MX-3. oder geilen die sich daran auf, dass im schein des mx unter D.2 nur "Precidia" steht und nicht etwa "EC" wie beim europäischen oder "Mazda MX-3" unter D.3 eines europäers?
ich mein offensichtlich hab ich die probleme, weil die beim "eindeutschen" entweder zu faul oder nicht gewillt waren (vllt. nicht das wissen hatten, dass Precidia = EC) da was einzutragen.

soll ich nu jedes mal ne einzelabnahme machen lassen, wenn ich was eintragen lassen will? in sachen kosten für die einzelabnahme jetz im speziellen der felgen müsste ich mich ohnehin erstmal beim tüv nord schlaumachen oder? festpreise gibt es in dem bereich sicher nicht?

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"trinkst du noch oder fährst du schon" © 2005 by Shaddn


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BeitragVerfasst: 07.06.2011 18:20  Titel:
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fahr mal zu nen anderen prüfer das gleiche problem gibts eigendlich sehr oft da viele ausländische hersteller die ersten 1000 fahrzeuge ausnullen bei einführung und erst später die eigendlichen nummern erstellt werden grade zu den zeiten wo es die COC papiere noch nicht gab war das gang und gebe

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BeitragVerfasst: 07.06.2011 18:28  Titel:
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gut danke, das wär auch ne möglichkeit. notfalls nehm ich noch den schein von meinem 16V mit. ist zwar nen anderer motor, aber iwie muss ich denen doch klarmachen können, dass precidia = ec = mx-3? notfalls geh ich zu unserem mazda-händler hier & dann soll der ma was dazu sagen. kann doch nich wahrstein, dass ich felgen einzelabnehmen lassen muss, obwohl es faktisch nen guten für den typ auto gibt.

manchma ist bürokratie echt ultraschräg. :?

P.S.: BShark, da sind noch PNs von mir, wegen abs-sensoren ;D

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BeitragVerfasst: 07.06.2011 18:38  Titel:
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ja irgendwo zwischen den ganzen sind die :-)

aber auch noch andere die noch nichts beantwortet sind

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BeitragVerfasst: 07.06.2011 18:53  Titel:
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och man, du sollst doch sogar geld bekommen :mrgreen:

@ topic, also ich werd ma andern tüv anfahren, aber wenn noch wer erfahrungen mit sowas hat, gerne melden.

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BeitragVerfasst: 07.06.2011 19:14  Titel:
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na ja habs nicht nötig :-)

kenne das problem was du hast von nen 323 und nen 626 den ich selber hatte allerdings gab es bei den eintragungen nie probleme (lag wohl am prüfer) nur immer bei den online abfragen für versicherung usw :-)

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BeitragVerfasst: 09.06.2011 21:21  Titel:
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so, war gestern zunächst noch bei der DEKRA. die sagten mir das gleiche wie bei der KÜS. also zum TÜV NORD. der guckte sich das gutachten & den schein an, hörte sich meine angaben zum auto & zur eintragung an meinem 16V letztes jahr an (inkl. MX-3 = EC = Precidia) & meinte nach ich glaub nichma 2 min... "ok, das EC steht ja auch in der FIN... mit nem 50y bist du dabei."

termin für heute gemacht, er heute dann nochma das auto angeguckt & zettel fertig gemacht. kosten lagen bei 49,85.
allerdings ist mir zu haus dann aufgefallen, dass er ne ET von 35 eingetragen hat für den fahrzeugschein-text & nicht wie im gutachten steht "ETB62". um alles astrein zu haben, werd ich ihn morgen nochma anrufen & fragen, was damit ist. :mrgreen:

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Zuletzt geändert von Shaddn am 09.06.2011 22:58, insgesamt 1-mal geändert.

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BeitragVerfasst: 09.06.2011 21:46  Titel:
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hauptsache eingetragen :-) und EC ist EC

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BeitragVerfasst: 11.06.2011 14:36  Titel:
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yo klar, aber das mach den §-reitern mal klar. :mrgreen:

wo wir grad bei dem thema sind. hat schon mal jemand:
Zitat:
Ausn.-Gen. ert.: Gilt bzgl. §49 STVZO (Geräuschverhalten) als vor dem 01.10.1996 erstmals in den Verkehr gekommen

in seinen oder anderen Papieren gesehen? datum der erstzulassung ist zumind. lt. papieren der 06.11.1996. sprich die haben da vermutl. das datum der ersten deutschen/ europäischen zulassung genommen & er war in Kanada schon auf der straße.
aber... wozu die ausnahmegenehmigung? darf der lauter sein als irgendeine best. grenze? die europa-modelle haben sowas ja nicht in ihren papieren, zumind. nicht mein 95er 16V.

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BeitragVerfasst: 11.06.2011 17:49  Titel:
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49 oder 49a ??

weil da gibts unterschiede wird wohl darum gehen das es danach schon wieder andere regelungen gab dein auto aber nicht dadrunter fällt weils schon vorher woanders zugelassen war denke das kommt bei meinen eunos auch rein und ich meine mein cannadier hatte das damals auch

§49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

§49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:

Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

(aufgehoben)

Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.

(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie

mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder

mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder

mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)

gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für

Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,

Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückgelegte Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungsverein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.

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§49 ist es. danke für die infos. sowas in der richtung hatte ich mir auch gedacht. im schein, also teil 1, stehen noch einige weitere ausnahmegenehmigungen. unter anderem §49/2, wobei es sich dort um die leuchtweitenregulierung dreht.
was die ausnahmegenehmigungen allgemein angeht, kann ich mir die bei den tüv-stellen im nachhinein iwie nochmal besorgen. habe beim kauf nur die tüv-papiere bekommen & als ich auf grund des nachforschens beim zwischenverkäufer & über den auch bei der ehemaligen besitzerin nachgefragt habe, sagte man mir, dass sie die nicht mehr habe.

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