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BeitragVerfasst: 25.10.2010 19:44  Titel:
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eierlegende Wollmilchsau
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Onkel Chris hat geschrieben:
Käse :D , wenn in den Kotis Blinker sind, dann nicht unbedingt erforderlich!
Gibt genug Beispiele die die Blinker entweder da oder da haben ;-)



ABSoLUT richtig, nur müssen die Seitenblinker (beim MX in den Kotis) dann auch noch von vorne zu sehen sein.

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 19:48  Titel:
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LoL, sieht man ja^^

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 19:54  Titel:
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eierlegende Wollmilchsau
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Ich gebs auf ... ich illegalen Schrauber und so .. ach männoooo, alle mobben mich :'(

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:30  Titel:
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Eine Kuh Macht Muh
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz + 0,5 Hz (90 Impulse + 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,


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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:40  Titel:
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auf deutsch.. ich brauch die blinker vorne nicht..
perfekt =)


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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:48  Titel:
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Kannst nicht lesen ? :roll:

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:52  Titel:
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Spawn, glaubs oder glaubs nicht, Paragraphen zählen ned immer ;-)

Nur weil der MX ein paar cm länger und ein paar cm breiter ist^^ ;-)

Es gibt genug Beispiele die ne Abnahme haben, das steht fest! ;-)

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:53  Titel:
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Zitat:
An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten


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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:54  Titel:
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Und was schrieb Ich :roll:

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:58  Titel:
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jaa großer meister^^
habs nur nochmal für ghost zitiert..
er hat glaub ich nen anderen text gelesen :lol:


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BeitragVerfasst: 25.10.2010 20:59  Titel:
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(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.


:roll: :roll: naja ist der Molo den überhaupt damals zum Tüv gefahren oder nur mit papieren hin gegangen ?


Und kein normale TÜVer träggt dir die Front ein, hast kein gutachten für , keine Blinker nix.

Klar beim pay TÜV kriegst alles eingetragen. Nur vordere Blinker wegmachen bleibt beim MX Illegal.

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 21:06  Titel:
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@Oli, es ist nunmal ne Tatsache das der MX breiter (mit Spiegeln!) ist und länger ist er ebenso ;-)

Ghost, lies Du mal Dein Zitat richtig!

Im MX wird die Wirksamkeit im Kombiinstrument angezeigt!
Die Blinker behindern die Sicht des Fzg.-Führers in keinster Weise^^

Auf was wilst Du nur mit diesem Absatz hinaus? :roll:


Freilich ist Molo hin gefahren ;-)
War ne Vollabnahme und legal noch dazu!
Wie gesagt, der MX ist NUR MIT Spiegeln breiter wie 1,60m, wenn man es nicht SO genau nimmt! :roll:

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 21:13  Titel:
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jaa die solln mal die paar cm nich so genau sehn.. wielang war der 4,11 o. 4,16 irgendwie so!?
man kann sich ja auch anstellen^^

Edit: okay es sind 4,22^^


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BeitragVerfasst: 25.10.2010 21:16  Titel:
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eierlegende Wollmilchsau
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Irgendwo ist die Grenze. Und wenns nur 1cm ist!

Darum sage ich: Fahr zu deinem Prüfer und besreche das ganze Vorhaben mit dem. Denn: Das macht nen besseren Eindruck als nachher mit fertigen Sachen die extrem grenzwertig sind dahin zu kommen.

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BeitragVerfasst: 25.10.2010 21:17  Titel:
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nuja... erstmal muss ja der mazda her..^^
fahre am montag 2 stück gucken... hoffe 1davon gefällt mir ;-)


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BeitragVerfasst: 25.10.2010 21:19  Titel:
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eierlegende Wollmilchsau
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Achso ... naja dann. Was solls werden?

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